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Satzung des JV Gummersbach 2000 e.V.



Artikel l

Der Verein führt den Namen „Judoverein Gummersbach 2000 e.V.", Kurzname „JV Gummersbach".


Artikel 2 Sitz, Vereinsregister und Zweck

Sitz des Vereins ist Gummersbach.

Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Gummersbach.

Der Verein hat den Zweck, den Sport zu pflegen und in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren unter besonderer Berücksichtigung der immer umfangreicher und gewichtiger werdenden Freizeit. Dies soll insbesondere für die sportliche Jugendarbeit gelten.

 

Artikel 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein Auslagenersatz ist nur dann möglich, wenn dadurch der Vereinszweck nicht gefährdet wird. Näheres regelt die Mitgliederversammlung.

Ansprüche müssen innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden. Sie können höchstens in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden. 

 

Artikel 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem ersten Januar eines jeden Jahres und endet mit dem einunddreißigsten Dezember desselben Jahres.


Artikel 5 Mitgliedschaft

Mitglied im JV Gummersbach kann jeder werden. Geschlecht, Beruf, Nationalität, politische oder religiöse Überzeugung sind kein Hinderungsgrund.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein soll schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Es können vom Verein gestellte Vordrucke verwendet werden.

Aufnahmegesuche von Jugendmitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches muss schriftlich erfolgen, bedarf aber keiner Begründung.


Artikel 6 Ehrenmitgliedschaft

Wer sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben hat, kann zum Ehrenmitglied in ganz besonderen Fällen zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Über die Ernennung befindet die ordentliche Mitgliederversammlung.

2. Wer 50 Jahre ununterbrochen Mitglied des Vereins ist, ist von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliederbeitrags entbunden. Die Mitgliedszeiten in der Abteilung Judo des Vereins für Leibesübungen von 1861 e.V. Gummersbach werden angerechnet, sofern der Übertritt innerhalb von höchstens drei Monaten nach Auflösung desselben erfolgt.


Artikel 7 Ehrungen

Die Ehrennadel des JV Gummersbach in Bronze, Silber, Gold und Gold mit Brillanten kann für besondere Verdienste um den Verein oder für herausragende sportliche Leistungen verliehen werden. Über die Verleihung entscheidet der Vorstand.

Mitglieder, die mindestens 25 Jahre ununterbrochen Mitglied im Verein sind, werden mit dem Vereinsabzeichen im Silberkranz ausgezeichnet, wer mehr als 40 Jahre ununterbrochen Mitglied ist, mit dem Vereinsabzeichen im Goldkranz. Die Mitgliedszeiten in der Abteilung Judo des Vereins für Leibesübungen von 1861 e.V. Gummersbach werden angerechnet, sofern der Übertritt innerhalb von höchstens drei Monaten nach Auflösung desselben erfolgt.


Artikel 8 Abteilungen

1. Wenn es dem Zwecke des Vereins und der Ausübung des Sports dient, können Abteilungen für unterschiedliche Sportarten gegründet werden.

2. Über Gründung und Auflösung von Abteilungen beschließt der Vorstand.

3. Jede Abteilung gibt sich eine eigene Abteilungsordnung.

4. Die Abteilungen führen ca. 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Abteilungsversammlung durch, auf der auch der Abteilungsleiter bestimmt wird.


Artikel 9 Vereinsjugend

1. Die Vereinsjugend besteht aus den Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Jugend im Verein führt und verwaltet sich selbständig; sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

2. Die von der Jugend im Verein zu erlassende Jugendordnung bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

3. Eine abteilungsübergreifende Zusammenarbeit bleibt der Jugend überlassen und wird durch die Jugendordnung geregelt.


Artikel 10 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt in den folgenden Fällen:

a) durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende gegenüber dem Vorstand,

b) durch Tod

c) durch Ausschluss gem. Artikel 11 dieser Satzung.


Artikel 11 Ausschluss eines Mitglieds

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Antragsberechtigt ist jedes Vorstandsmitglied.

Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn mindestens einer der folgend aufgezählten Gründe vorliegt:

a) Das Mitglied hat dem Vereinsansehen erheblich geschadet oder sich unehrenhaft verhalten.

b) Das Mitglied hat in grober Weise gegen die Vereinssatzung oder die Satzung derjenigen Verbände verstoßen, denen der Verein angehört.

c) as Mitglied ist mit der Zahlung des Beitrags für eine Zeit von mehr als 6 Monaten im Verzug.


Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die an den Vorstand zu richtende schriftliche Berufung an den Vorstand zu, der hierüber in seiner nächsten Sitzung zu entscheiden hat.

Bei minder schweren Verstößen kann ein Mitglied auf Beschluss des Vorstandes der Ausschluss für den Wiederholungsfall angedroht werden. In diesem Fall gelten die in diesem Artikel aufgeführten Voraussetzungen und Fristen entsprechend.


Artikel 12 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Präsidenten / der Präsidentin oder seinem / ihrem Vertreter(in) einmal jährlich einzuberufen. Zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen müssen mindestens 9 Monate liegen.

Der Vorstand ist darüber hinaus befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von wenigstens 1/10 der Vereinsmitglieder oder einem Vorstandsmitglied unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat vier Wochen vor derselben, die zur außerordentlichen Mitgliederversammlung zwei Wochen vor derselben durch schriftliche Einladung an die zuletzt bekannte Anschrift zu erfolgen.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll enthalten:

  • Erstattung der Jahresberichte
  • Erstattung des Kassenberichts
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Ggf. Wahl eines Versammlungsleiters / einer Versammlungsleiterin Entlastung des Vorstandes
  • Ggf. Wahl des Vorstandes
  • Ggf. Wahl der Kassenprüfer
  • Anträge
  • Verschiedenes

Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie sind mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident / die Präsidentin oder ein von ihm / ihr beauftragter Stellvertreter aus dem Vorstand. Der Schriftführer führt das Protokoll, das vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin i.S.d Artikels 12 Abs. 6 Satz l zu unterzeichnen ist

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von 75 v.H. der erschienenen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn hierauf in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich hingewiesen war.

Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Wahlen sind nur dann geheim durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies beantragt. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, gegenüber dem Vorstand erklärt haben.


Artikel 13 Vorstand

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle 2 Jahre gewählt Wiederwahl ist zulässig. Jedoch werden die Ämter der Abteilungsleiter in den Abteilungsversammlungen gewählt.

Dem Vorstand gehören an:

a) der Präsident / die Präsidentin

b) ein Stellvertreter / eine Stellvertreterin

c) ein Kassenwart / eine Kassenwartin

d) aus jeder Abteilung ein Jugendwart / eine Jugendwartin

e) aus jeder Abteilung ein Abteilungsleiter / eine Abteilungsleiterin

f) Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung beliebig viele, stimmberechtigte Beisitzer wählen. Diese müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

Der Vorstand im Sinnes des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (geschäftsführender Vorstand) wird gebildet durch:

den Präsidenten / die Präsidentin, den Stellvertreter / die Stellvertreterin und den Kassenwart / die Kassenwartin. Personalunionen in den Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes sind nicht möglich.


Artikel 14 Vertretung des Vereins

Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 der Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB (Artikel 12 dieser Satzung) gemeinsam.


Artikel 15 Finanzwesen

1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Bei der Festsetzung des Jahresbeitrages ist eine Staffelung nach Altersgruppen vorzusehen. Ferner sind soziale Gesichtspunkte, z.B. mehrere Vereinsmitglieder aus einer Familie u.a., zu berücksichtigen. Ob ein sozialer Gesichtspunkt vorliegt, entscheidet der Präsident / die Präsidentin bzw. dessen / deren Stellvertreter(in) in Absprache mit dem Kassenwart / der Kassenwartin.

2. Für einzelne Abteilungen kann ein Zuschlag zum Jahresbeitrag für die Ausübenden der Abteilung beschlossen werden. Die Höhe des Zuschlags beschließt die Abteilungsversammlung auf Vorschlag des Abteilungsleiters.

3. Es gibt keine separaten Abteilungskassen. Alles Finanzielle wird durch die Kasse des Gesamtvereins abgewickelt.

4. Die Vereinskasse ist zum Ende des Geschäftsjahres abzuschließen.


Artikel 16 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist nach einem Jahr Pause zulässig. Die Kassenprüfer sollen verschiedenen Abteilungen angehören.


Artikel 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf eines entsprechenden Beschlusses in zwei aufeinander folgenden außerordentlichen Mitgliederversammlungen, auf deren Tagesordnung jeweils nur der eine Punkt „Auflösung des Vereins" stehen darf. Zwischen den beiden Versammlungen muss ein Zeitraum von wenigstens drei und längstens sechs Wochen liegen.

Die Einberufung der ersten dieser beiden außerordentlichen Mitgliederversammlungen darf nur erfolgen, wenn es von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beim Vorstand gefordert worden ist.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 75 v.H. der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Kommt auf der ersten der erforderlichen außerordentlichen Mitgliederversammlungen ein derartiger Beschluss nicht zustande, ist damit der Antrag auf Auflösung des Vereins abgelehnt, ohne dass es einer zweiten Versammlung i.S.d. Artikels 17 Nr. l bedarf.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gummersbach mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zur Förderung des Sports verwendet werden soll.


Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 03.03.06 durch die anwesenden Mitglieder beschlossen. Damit tritt die bisherige Satzung vom 09.03.2001 außer Kraft.

 

Lucie Blaß Bernd Schneider Claudia Fideleo
Präsidentin Stellvertreter Kassenwartin

 

 
 
 
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